Allgemeine Geschäftsbedingungen
zwischen Mavies Story House (Mavies) und dem Bewerber


§ 1 Casting

(1) Jeder ist in der Casting-Agentur Mavies willkommen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, sich bei Mavies gezielt für ein aktuelles TV-Gesuch registrieren zu lassen. Ebenso ist bei einem generellen Interesse, einmal an einer TV-Produktion teilzunehmen, eine allgemeine Bewerbung möglich.
(3) Für die Teilnahme an einer TV-Produktion werden die Bewerbungsdaten ausgewertet. Verschiedene TV-Formate haben im Vorfeld auch verschiedene Castinganforderungen. So werden gegebenenfalls fehlende Infos per E-Mail oder telefonisch nachgefordert, Storys werden überprüft und gegenrecherchiert.
(4) Mitunter werden für interne Zwecke Castingbögen an TV-Interessenten geschickt, mit der Bitte, diese wahrheitsgemäß auszufüllen.
(5) Gesammelte Daten, darunter auch Castingbögen sowie Casting-Video-Material, werden den TV-Produktionen zur weiteren Auswertung zur Verfügung gestellt.

§ 2 Rechte und Pflichten

(1) Durch die Teilnahme am Castingverfahren kommen weder eine Verpflichtung, noch ein Anspruch des Bewerbers zur Teilnahme an einem bestimmten TV-Projekt zustande. Mavies wählt aus den Bewerbern sorgfältig die zum jeweiligen TV-Projekt passenden Kandidaten aus. Eine Verpflichtung, für den einzelnen Bewerber werbend tätig zu werden, besteht nicht.
(2) Wird ein Bewerber für ein gewünschtes TV-Projekt erfolgreich vermittelt, regeln die Beteiligten die Ausgestaltung der Teilnahme und die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem besonderen Vertrag.
(3) Mavies vertritt den Bewerber nicht beim Vertragsabschluss.

§ 3 Vergütung

(1) Für die Teilnahme an TV-Projekten erhält der Bewerber häufig eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird nicht vorher festgelegt, sondern individualvertraglich geregelt.
(2) Wird ein Kandidat in seiner Wohnung gecastet, entstehen dem Kandidaten dadurch weder Kosten, noch ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Die möglicherweise anfallenden Kosten der Anreise eines Bewerbers zu einem Casting sowie die Kosten der Unterbringung werden von Mavies nicht übernommen.

§ 4 Beendiung der Zusammenarbeit

(1) Der Bewerber kann seine Teilnahme am Auswahlprozess jederzeit durch Erklärung gegenüber Mavies beenden. Dazu genügt die Textform (z.B. E-Mail). Mavies wird den Bewerber in diesem Fall nicht mehr bei der Vermittlung an TV-Produktionen berücksichtigen.
(2) Mavies kann einen bereits ausgewählten Bewerber aus dem Auswahlverfahren nachträglich ausschließen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt oder eine grobe nebenvertragliche Pflichtverletzung begeht. Ferner kann Mavies einen bereits ausgewählten Bewerber nachträglich ablehnen, wenn in seiner Person Tatsachen eintreten oder sich nachträglich offenbaren, die eine Fortsetzung der Zusammenarbeit für Mavies nicht zumutbar erscheinen lassen.

§ 5 Haftung

Mavies haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Mavies nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Bewerber regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Mavies haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 25.000 Euro.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Bewerber überlässt Mavies das in digitaler Form zur Bewerbung verwendete Bild- und Tonmaterial (Fotos, Videos und Tonaufnahmen). Das Eigentum an haptischem Bild- und Tonmaterial verbleibt beim Bewerber. Mavies erhält sämtliche Nutzungsrechte an dem Bild- und Tonmaterial, insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung, auch in elektronischer Form, sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung, einschließlich der Online-Nutzung. Mavies übt die eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich zu Zwecken der Bewerberauswahl und –vermittlung aus. Mavies ist berechtigt, das Bild- und Tonmaterial zu Zwecken der Bewerberauswahl und -vermittlung an weitere Vermittler, Agenturen und Kooperationspartner zu übermitteln. Die Rechteeinräumung ist nicht ausschließlich und gilt weltweit.
(2) Der Bewerber versichert, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Bild- und Tonmaterial frei von Rechten Dritter ist. Er versichert, dass abgebildete Personen ihre Einwilligung zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung erteilt haben oder dass deren Einwilligung gesetzlich nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für Urheber und Rechteinhaber von abgebildeten Werken oder sonst vor der Abbildung geschützten Leistungen. Der Bewerber stellt Mavies von Forderungen Dritter frei, die auf einer Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften durch den Bewerber beruhen.
(3) Im Rahmen des Castingverfahrens darf Mavies Bild- und Tonmaterial (Fotos, Videos und Tonaufnahmen) vom Bewerber anfertigen. Zeitpunkt und Inhalt der Aufnahmen erfolgen in Absprache mit dem Bewerber. Sämtliche Nutzungsrechte an dem im Rahmen des Castingverfahrens von Mavies angefertigten Bild- und Tonmaterial verbleiben bei Mavies bzw. bei der TV-Produktionsfirma, die das Casting in Auftrag gegeben hat.
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung des überlassenden Bild- und Tonmaterials haftet Mavies nur nach Maßgabe von § 5.
(5) Wird die Zusammenarbeit zwischen Mavies und dem Bewerber von einer der Parteien beendet, so ist auf Antrag des Bewerbers das von ihm zur Verfügung gestellte digitale Bild- und Tonmaterial zu löschen und nicht mehr zu verwenden. Für den Antrag genügt die Textform (z.B. E-Mail).

§ 7 Datenschutz

Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Mavies Story House GmbH.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand ist Köln, soweit der Vertragspartner kein Verbraucher ist.